Prüfung: Antikorruptionsbeauftragte/r in der öffentlichen Verwaltung Veröffentlicht am3. März 2021AutorManuel EchtermannKommentieren Bei Fragen, die mehr als drei Antworten anbieten, ist eine Mehrfachauswahl erforderlich. Für jede richtige Antwort wird ein Punkt vergeben. Wer bei Fragen, die mehr als drei Antworten anbieten, alle Kästchen ankreuzt, um die Punkte für alle richtigen Antworten zu sichern, bekommt für die fälschlicherweise angekreuzten Antworten einen entsprechenden Punktabzug. Die Punkte werden abschließend addiert und bilden das Gesamtergebnis. Um die Prüfung zu bestehen, müssen mindestens 67 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Akad. Titel, Vor- und Nachname Geburtsdatum und -ort Straße, Postleitzahl und Ort E-Mail Adresse Modul 1 – Korruption in Deutschland – Lagebild und Phänomenologische Aspekte 1.1. Korruption ist ein Rechtsbegriff aus dem Strafgesetzbuch ein sozial- bzw. strafrechtlicher Begriff, der nicht im Strafgesetzbuch genannt wird ein rein juristischer Fachbegriff, der in anderen Sozialwissenschaften keine Berücksichtigung findet 1.2. Korruption ist ein Begriff der Kriminologie, der erst im 19. Jahrhundert geschaffen wurde ein sozialwissenschaftlicher Begriff, der von dem lat. Verb „corrumpere“ (dt. verderben) abgeleitet wird ein Begriff, der inzwischen eine eindeutige Definition erfahren hat 1.3. Strukturelle Korruption, kommt aufgrund des sehr planvollen Vorgehens des Nehmers selten vor kommt überwiegend vor und beruht auf einem planvollen Vorgehen des Vorteilgebers beschreibt den Umstand, dass Vorteilsgeber und -nehmer besonders diskret zusammenwirken Modul 2 – Strafrechtliche Grundlagen (StGB und OWiG), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Begleitdelikte 2.1. Unter dem Begriff der Korruptionsstraftaten versteht man üblicherweise Delikte, wie (Mehrfachauswahl) Unterschlagung (§ 246 StGB) Vorteilsannahme/-gewährung (§§ 331, 333 StGB) Betrug (§ 263 StGB) Bestechlichkeit/ Bestechung (§§ 332, 334 StGB) Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Verrat von Betriebsgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) 2.2. Korruption ist ein sog. opferloses Delikt, denn es gibt keine Opfer es gibt mindestens ein Opfer, das sich häufig seiner Opferrolle nicht bewusst ist die Täter haben zu dem Opfer ein rein abstraktes Verhältnis und wissen selbst nicht, dass sie das Opfer schädigen. Modul 3 – Interne Revision und Korruptionsprävention 3.1. Interne Revision im heutigen Verständnis bedeutet für die öffentliche Hand, eine ausschließlich rückwärtsgewandte Betrachtung vergangener, fehlerhafter Vorgänge und Abläufe in der Behörde eine Analyse vergangener Sachverhalte mit dem Ziel, künftigen Fehlentwicklungen vorzubeugen eine projektbegleitende Prüfung der finanziellen Realisierbarkeit geplanter Vorhaben 3.2. Die Interne Revision nimmt Prüfungen ausschließlich aufgrund lange zuvor festgelegter Prüfungspläne vor nur dann Prüfungen vor, wenn sie auch wirklich erforderlich sind, also bei einem konkreten Anlass sowohl regelmäßige Planprüfungen als auch sog. Anlassprüfungen vor Modul 4 – Risiko- bzw. Gefährdungsanalyse I 4.1. Die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses wird mit den Begriffen Risiko und Gefahr umschrieben (Bsp. Polizeirecht). Beide Begriffe werden häufig synonym verwendet, tatsächlich erfasst das Risiko eine geringere Eintrittswahrscheinlichkeit als die Gefahr, bewegt sich also unterhalb der Gefahrenschwelle beschreibt der Begriff des Risikos eine höhere Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verdeutlicht der Begriff des Risikos, dass der zu erwartende Schaden sehr viel größer und weitreichender sein wird als jener der Gefahr 4.2. Eine Korruptionsrisiko- bzw. -gefährdungsanalyse ist eine individuelle Überprüfung der Anwärter bzw. der Bewerber zur Feststellung ihrer persönlichen Geeignetheit bezieht sich auf die Kompetenz- und Aufgabenbereiche einer Behörde und steht damit am Anfang eines jeden behördlichen Korruptionspräventions-Programms wird von Ermittlungsbehörden bei dem bestehenden Verdacht einer Korruptionsstraftat bzgl. der Verdächtigen bzw. Beschuldigten durchgeführt Modul 5 – Risiko- bzw. Gefährdungsanalyse II 5.1. Die Risikoidentifizierung als erster Schritt der Korruptionsrisikoanalyse ist konkret und personenbezogen ist abstrakt und sachmittelbezogen ist prozess- und aufgabenorientiert 5.2. Die Bewertung eines identifizierten Korruptionsrisikos erfolgt durch die konkrete Ermittlung der Anzahl und der Komplexität der prozessbezogenen Schritte durch die Feststellung von Art und Umfang des möglichen Schadens sowie seiner Eintrittswahrscheinlichkeit durch die Ermittlung der Anzahl der beteiligten Mitarbeiter/innen und der an sie fachlich gestellten Anforderungen Modul 6 – Konzeption eines Präventionssystems 6.1. Zur vorbereitenden Konzeption eines Präventionssystems erfolgt ein sog. doppelter Soll-Ist-Abgleich. Das bedeutet erstens, es wird geprüft ob alle Maßnamen ergriffen wurden, die theoretisch denkbar sind alle Maßnahmen ergriffen wurden, die im Hinblick auf das Ergebnis der Risikobewertung zu ergreifen sind die organisatorischen Maßnahmen ergriffen wurden, die – unabhängig vom Korruptionsrisiko in dem jeweiligen Bereich - in allen Verwaltungsbereichen üblich sind Modul 7 – Organisatorische Maßnahmen zur Korruptionsprävention I 7.1. Bei der Personalauswahl in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten innerhalb einer Behörde oder sonstigen Einrichtung der öffentlichen Hand gibt es keinen Unterschied zu der Personalauswahl für andere Arbeitsgebiete innerhalb der Behörde muss stets die Sorgfalt zur Anwendung kommen, die jeder Arbeitgeber zu wahren, gehalten ist ist – nach den meistens verwaltungsinternen Richtlinien - eine besondere Sorgfalt erforderlich 7.2. Indizien dafür, dass ein/e Bedienstete/r tendenziell korruptionsgefährdet sein könnte, können sein (Mehrfachauswahl) besonders feste Familienbande des/r Beschäftigten im Rahmen einer großen Verwandtschaft plötzlicher Gebrauch von Luxusartikeln, wie Designerkleidung oder teure Autos, die zuvor nicht wahrnehmbar waren häufig wechselnde, private Partner- und Freundschaften Suchtverhalten, wie Alkohol-, Tabletten oder Spielsucht enge private Kontakte zu Externen, mit denen der/ die Beschäftigte auch dienstlich zu tun hat „Informationsabschottung“ des eigenen Aufgabenbereichs gegenüber Kollegen, so dass diese keinen näheren Einblick bekommen können besondere Flexibilität des/ der Beschäftigten beim Wechsel des Dienstpostens ein großes Kommunikations- bzw. Darstellungsbedürfnis gegenüber den Kollegen/innen dass die/der Bedienstete Vorgänge mit nach Hause nimmt dass die/der Bedienstete immer „Dienst nach Vorschrift“ macht, also peinlich darauf achtet, keine Stunde zu viel zu arbeiten 7.3. Faktoren innerhalb einer Behörde, welche Korruption begünstigen sind: (Mehrfachsauswahl) Vorgesetzte, die ihre Dienst- und Fachaufsicht besonders ernst nehmen eine Behördenleitung, die gerne exklusive Einladungen Externer annimmt ein besonders motivierendes, teamorientiertes Arbeitsklima intransparente und politisch motivierte Personalpolitik Vorgesetzte, die den Beschäftigten keine Anerkennung für ihre Arbeit vermitteln eine gute Sach- und Personalausstattung innerhalb der Behörde Modul 8 – Organisatorische Maßnahmen zur Korruptionsprävention II 8.1. Hinweisgebersysteme, welche der Hinweis gebenden Person einen Anonymitätsschutz bieten, sind wegen der schwierigen Ermittlungssituation sinnvoll, um frühzeitig Informationen über Fehlverhalten in der Behörde zu erlangen werden eingesetzt, um Informationen schneller und einfacher zu erlangen, welche die Behörde legal nicht bekäme sind in Deutschland für Unternehmen und Behörden gesetzlich vorgeschrieben 8.2. Interne/r Antikorruptionsbeauftragte/r und externe Ombudsperson stehen zueinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, entweder wird der/die eine oder der/ die andere in der Behörde berufen stehen zueinander im Konkurrenzverhältnis, denn jeder kann unabhängig von dem anderen in der Behörde ein Ermittlungsverfahren durchführen ergänzen einander in sinnvoller Weise und kooperieren häufig bei interne Ermittlungen miteinander Modul 9 – Prävention im Vergabeverfahren 9.1. Vergabeverfahren gelten als besonders korruptionsgefährdet, weil dabei regelmäßig größere Geldsummen bewegt werden der dabei geltende Transparenzgrundsatz Manipulationen erschwert der Gleichbehandlungsgrundsatz unumgänglich ist 9.2. Vergabeverfahren sollten innerhalb einer Behörde bzw. Institution der öffentlichen Hand separat in jeder Abteilung bzw. jedem Dezernat eigenverantwortlich durchgeführt werden, um die nötige Diskretion zu wahren überhaupt nicht durchgeführt, sondern vollständig ausgelagert und zentral durchgeführt werden; dadurch könnte jeder Einfluss von außen unterbunden werden zentral in einer Abteilung bzw. einem Dezernat durchgeführt werden; das erleichtert die interne Kontrolle Modul 10 – Manipulationen im Vergabeverfahren 10.1. Die wettbewerbswidrige Preisabsprache unter Bietern ist gem. § 298 Abs. 1 StGB nur dann strafbar, wenn die öffentliche Hand Auftraggeber ist. nur dann strafbar, wenn der Auftraggeber ein privates Unternehmen ist strafbar, unabhängig davon, ob die öffentliche Hand oder ein Privatunternehmen Auftraggeber ist 10.2. Die wettbewerbswidrige Preisabsprache unter Bietern gem. § 298 StGB erfasst jede Vergabeart nur die öffentliche und beschränkte Ausschreibung bzw. das offene und nicht offene Verfahren nur die freihändige Vergabe bzw. das Verhandlungsverfahren Modul 11 – Regulative Maßnahmen zur Korruptionsprävention 11.1. Wichtige Prinzipien im Umgang mit Zuwendungen Externer an Bedienstete sind (Mehrfachauswahl) Sicherheit und Klarheit der dienstlichen Anweisungen, die Ausnahmen vom dienstrechtlichen Annahmeverbot benennen Diskretion und Verschwiegenheit Transparenz und Offenheit dienstliche Anweisungen, die – unabhängig vom Kontext der Zuwendung - jegliche Annahme sanktionieren dienstliche Anweisungen, die einen möglichst großen Ermesssensspielraum der Behördenleitung gestatten, um in jedem Einzelfall eine angemessene Lösung zu finden 11.2. Bargeld, das ein Externer einer/m Bediensteten im Rahmen ihrer/ seiner dienstlichen Tätigkeit zuwenden möchte, darf von der/m Bediensteten dann angenommen werden, wenn es ausdrücklich für einen gemeinnützigen Zweck ist, die/der Bedienstete also keinen sichtbaren Vorteil davon hat eine Dienstanweisung ihrer/ seiner Behörde das erlaubt nie angenommen werden, auch nicht für die „Kaffeekasse“ Modul 12 – Sponsoring und Drittmittelwerbung 12.1. Sponsoring unterscheidet sich von Spenden dadurch, dass der Sponsor aufgrund der Sponsorenleistung – auch ohne das Einverständnis des Gesponserten - deutlich umfangreicher werben darf als der Spender der Sponsor beim Sponsoring für die geldwerte Leistung eine Gegenleistung des Gesponserten erhält die Sponsorenleistung für den Sponsor – anders als die Spende - steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann 12.2. Welche Art des Sponsorings wird von öffentlichen Einrichtungen erwartet bzw. gesetzlich ausdrücklich erwünscht: Verwaltungssponsoring für kommunale Einrichtungen der öffentlichen Hand Drittelmittelsponsoring für Hochschulen Abgeordneten- bzw. Parteiensponsoring zur Entlastung des Bundeshaushaltes Modul 13 - Dienst- und arbeitsrechtliche Grundlagen – behördeninternes Ermittlungs- und Disziplinarverfahren 13.1. Die mit den behördeninternen Verwaltungsermittlungen betrauten Personen zur Feststellung von ersten Anhaltspunkten möglicher Dienstvergehen können wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede ermittlungstechnische Maßnahme ergreifen, die opportun erscheint, um den ersten Verdacht zu erhärten verfügen über dieselben Kompetenzen wie die Strafverfolgungsbehörden in Ermittlungsverfahren können sich nicht auf einen detaillierten gesetzlichen Kompetenzkatalog stützen 13.2. Die behördeninternen Verwaltungsermittlungen zur Feststellung von ersten Anhaltspunkten möglicher Dienstvergehen, insbesondere von Korruptionsdelikten, sollten von dem jeweiligen sachlich zuständigen, unmittelbaren Dienstvorgesetzten eigenverantwortlich durchgeführt werden von der/m Antikorruptionsbeauftragten (bzw. der Internen Revision) durchgeführt werden von der externen Ombudsperson durchgeführt werden Modul 14 – Bewältigung von Krisensituationen und Öffentlichkeitsarbeit 14.1. Reaktions- bzw. Notfallpläne heißen so, weil sie im Krisenfall spontan von der/dem Antikorruptionsbeauftragten entwickelt werden, schließlich ist jeder Krisenfall anders zu sehen für denkbare Krisenfälle unverbindliche Empfehlungen an die Mitarbeiter/innen formulieren, um diese mental auf außergewöhnliche Situationen vorzubereiten - präventiv erstellt - regeln sollen, was in welchem Fall von wem wie und wann zu tun ist; rechtlich gesehen, sind Reaktions- bzw. Notfallpläne Dienstanweisungen Modul 15 Schulung und Information 15.1. Informations- und Schulungsmaßnahmen sind in vielfältiger Form (Bsp. Umlaufverfahren der einschlägigen Dienstvorschriften, Vorträge, persönliche Ansprache) denkbar. Entscheidend für die/den Antikorruptionsbeauftragten ist dabei langfristig, dass alle Beschäftigten während ihres Dienstes die theoretische Möglichkeit hatten, sich zum Thema zu informieren gegenüber der Behördenleitung Vollzug vermelden zu können einen Überblick zu bekommen, wie ausgeprägt die Sensibilität bei den Beschäftigten, vor allem in Risikobereichen, jeweils ist Modul 16 – Kontrolle und Nachsteuerung im Maßnahmesystem 16.1. Die Implementierung eines Korruptionspräventionssystems bedeutet für die/den Antikorruptionsbeauftragten den Schlusspunkt eines langwierigen Prozesses die Präsentation eines öffentlichkeitswirksamen Maßnahmenkatalogs, der vor allem in den politischen Lagern eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfahren wird die Aufforderung zur dauerhaften Beobachtung und gegebenenfalls Nachsteuerung hinsichtlich der Geeignetheit, Angemessenheit und Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, insbesondere des IKS