VKB – Qualifizierungsseminar bAV im Öffentlichen Dienst Veröffentlicht am10. Oktober 2023AutorManuel EchtermannKommentieren Herzlich Willkommen zur Zertifizierungs-Prüfung des Qualifizierungsseminars bAV im Öffentlichen Dienst! Die Prüfung ist in folgende 5 Themenfelder aufgeteilt: Themenkomplex 1: Grundlagenwissen zu öffentl.-rechtl. Körperschaften Themenkomplex 2: Achtung Compliance: Was ist zu beachten? Themenkomplex 3: Besonderheiten der öffentlichen Finanzwirtschaft in Bezug auf Personal- und Versorgungsaufwendungen Themenkomplex 4: Wesentliche Bestimmungen und besondere Aspekte der bAV im ÖD Themenkomplex 5: Keine Angst vor dem Vergaberecht Wichtige Informationen und Regeln Für jede richtige Antwort wird ein Punkt vergeben. Bei allen Fragen besteht die Möglichkeit zur Mehrfachauswahl! Es muss mindestens 1 Antwort angekreuzt werden. Für jede falsche Antwort gibt es einen Minuspunkt. Sie haben insgesamt 90 Minuten Zeit um alle 45 Fragen zu beantworten! Nach Ablauf der Zeit (Timer unten rechts im Bild) wird Ihr Test automatisch abgeschickt! Die Punkte und Minuspunkte werden abschließend addiert und bilden das Gesamtergebnis. Vor- und Nachname Geboren am TT.MM.JJJJ in Musterstadt Behörde / Institution Straße und Hausnummer PLZ, Ort Mailadresse Frage 1: Welche staatlichen Ebenen gibt es bei uns in Deutschland? a) Bund – Länder – Gemeinden b) Bund – Länder c) Bund – Länder – Landkreise – Gemeinden Frage 2: Wer hat die Dienstherrnfähigkeit und darf sie ausüben? a) Bundesnetzagentur b) Stadtwerke GmbH c) Versicherungskammer Bayern Frage 3: Welche Körperschaft verbirgt sich hinter dem Begriff „Sozialversicherung“? a) Gesetzliche Krankenkassen b) Rentenversicherungsträger c) Sozialamt Frage 4: Zu welcher Verwaltungsebene gehört die Landwirtschaftskammer? a) Unmittelbare Staatsverwaltung b) Mittelbare Staatsverwaltung als Selbstverwaltung c) Unabhängige Berufsstands-Vertretung Frage 5: Wie eigenständig sind Kommunen in Deutschland? a) Kommunen unterliegen ausschließlich der Aufsicht der Länder. b) Art. 28 Abs. 2 GG garantiert den Kommunen weitreichende Selbstbestimmung c) Im Freistaat Bayern gibt es keine kommunale Selbstverwaltung. Frage 6: Wie viele Kommunen mit eigenständiger Verwaltung gibt es im Freistaat Bayern? a) ca. 500 b) ca. 12.000 c) ca. 2.100 Frage 7: Wie viele tariflich Beschäftigte hat der öffentliche Dienst in Deutschland? a) ca. 6,3 Mio. b) ca. 1,7 Mio. c) ca. 4,8 Mio. Frage 8: Welche „Hoheitsrechte“ haben Kommunen? a) Finanzhoheit b) Gesetzgebungshoheit c) Personalhoheit Frage 9: Welche Rechte hat der Gemeinderat? a) Der Gemeinderat kann seine Größe selbst bestimmen. b) Die Ratsmitglieder sind nebenberuflich tätig und erhalten eine Vergütung. c) Der Gemeinderat ist zuständig für die Verabschiedung des Haushaltes. Frage 10: Was darf der Bürgermeister (BM) bzw. Oberbürgermeister (OB) einer Kommune? a) Der BM / OB kann selbst über Personalangelegenheiten entscheiden. b) Er darf vom Gemeinderat abgewählt werden. c) Die Leitung der Verwaltung ist ausschließlich seine Sache. Frage 1: Zu welchem Rahmenkomplex gehört ein Compliance Management in Kommunen? a) Communal Code of Conduct b) Risikomanagement c) Interne Kontroll Systeme Bund – Länder – Landkreise – Gemeinden Frage 2: Was versteht man unter einem „Internen Kontroll System“ im Öffentlichen Dienst? a) Regelung ausschließlich zur Korruptionsprävention b) Umspannendes Netz von strengen Kontrollmechanismen für alle Bereiche c) Ganzheitlich organisatorische Maßnahmen und Kontrollen in der Verwaltung Frage 3: Welche Prinzipien des IKS hat ein Coso-Modell? a) Prinzip der Transparenz b) Prinzip der lückenlosen Überwachung c) Prinzip der „Vier Augen“ Frage 4: Wodurch sind „Anti-Fraud-System“ im Öffentlichen Dienst geprägt? a) Präventionsmaßnahmen mit internen und externen Regelungen b) Einheitlicher Katalog für Strafvorschriften bei Fraud-Verstößen c) Umfassende Hinweisgeber-Systeme und Whistleblowing Frage 5: Was bedeutet ein Compliance Management System (CMS) im öffentlichen Dienst? a) Vorgaben für rechtskonforme und redliche Führung der Dienstgeschäfte b) Verhaltensregeln zur Vermeidung von Steuergeldverschwendung c) Punktekatalog zur Bewertung von Dienstvergehen und Fehlern Frage 6: Wo finden sich Regelungen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung? a) Korruptionsbekämpfungsgesetz der Länder b) Strafgesetzbuch c) Örtliche Dienstanweisung zur Annahme von Vorteilen und Geschenken Frage 7: Was darf ein öffentlich Bediensteter - z.B. als Dankeschön - annehmen? a) nur Sachgeschenke b) hängt von der örtlichen Regelung ab – meist bis max. 5 Euro c) eigentlich gar nichts – wenn, nur innerhalb festgelegter Wertgrenzen Frage 8: Sie möchten nach erfolgreichen Verhandlungen den Personalleiter zu einer Info-Veranstaltung mit kleinem Imbiss einladen. Darf er teilnehmen? a) Auf keinen Fall! b) Nach Genehmigung durch die Behördenleitung in begrenztem Rahmen c) Nur, wenn eine angemessene Teilnahmegebühr erhoben wird Frage 9: Gibt es auch im Öffentlichen Dienst so etwas wie eine Zertifizierung für IKS / CMS? a) Ja, z.B. nach ISO-Standard 37001 oder IDW PS 980 b) Nein, IDW und ISO Standards gelten ausschließlich für die Privatwirtschaft c) Nur Öffentliche Beteiligungsunternehmen brauchen eine Zertifizierung gem. ISO Frage 10: Wo finden Sie die wichtigsten Regelungen zu IKS und Compliance einer Kommune? a) In den gesetzlichen Vorschriften b) Im Anhang zum Lagebericht des kommunalen Haushaltes zu Risiken und Chancen c) Im Archiv der Kommunalverwaltung Frage 1: Wodurch entstehen Finanzierungslasten durch die Altersversorgung in Kommunen? a) aus der verfassungsrechtlich garantierten Beamtenversorgung b) aus den Stellungnahmen der Firma Heubeck c) aus gesetzlich vorgegebenen Sozialversicherungsbeiträgen für tariflich Beschäftigte Frage 2: Welches sind die größten finanzwirtschaftlichen Risiken für den öffentlichen Sektor, hier vor allem für die Kommunen? a) nicht gedeckte Versorgungsrisiken b) Tod des Bürgermeisters c) sprunghafte Zinserhöhungen Frage 3: Welche Auswirkungen hat der demografische Wandel auf kommunale Haushalte? a) Keine. Der Steuerzahler übernimmt ja alle Risiken. b) In naher Zukunft gehen immer mehr Beamte in den Ruhestand und leben noch länger. Das führt zu erheblichen Kostensteigerungen. c) Die Unterdeckung der Zusatzversorgungskassen und der VBL wird von den Tarifparteien aufgefangen. Frage 4: Hat die Steigerung der Lebenserwartung überhaupt eine Bedeutung für Kommunen? a) Nein, da die Höhe der Versorgung immer auf gleichem Niveau bleibt. b) Die Bundesländer übernehmen die Mehrkosten durch höhere Lebenserwartung aller öffentlich Bediensteten im Land. c) Eine höhere Lebenserwartung führt zu längeren Zahlungsverpflichtungen und damit zu höheren Kosten. Frage 5: Wo finden sich Versorgungsverpflichtungen in öffentlichen Haushalten? a) Beiträge zur Rentenversicherung haben eine eigene Haushaltsposition b) Aufwendungen für Pensionsansprüche von Beamten werden in doppisch geführten Haushalten aufgegliedert in Aufwendungen für Versorgung und Zuführungen PRST c) Zuführungen für Pensionsrückstellungen brauchen nicht gesondert bilanziert werden Frage 6: Mit welchem Zinsfaktor werden Pensionsrückstellungen für Kommunen berechnet? a) Nach dem vorgegebenen Zinsfaktor gem. KomHVO im jeweiligen Bundesland b) Nach HGB / BilMoG c) Nach den örtlichen Besonderheiten und Finanzstärke der Kommune Frage 7: Die meisten Bundesländer führen die Finanzwirtschaft nach der „Doppik“, wonach die Pensionsrückstellungen auszuweisen sind. Was ist zu tun im Hinblick auf die Versorgungsverpflichtungen? a) Nichts – die Pensionsrückstellungen reichen schon aus. b) Es muss in gleicher Höhe wie die Pensionsrückstellungen Geld in bar vorgehalten werden. c) Für jeden Versorgungsverpflichtenden kann die Rückdeckung individuell aufgebaut werden. Frage 8: Was müssen Kommunen in der Haushaltssicherung besonders beachten bei Vorsorgekonzepten? a) Beamtenversorgung und ZVK sind keine freiwilligen Aufgaben, sondern Pflicht. b) Bei roten Zahlen darf überhaupt kein Vorsorgekonzept umgesetzt werden. c) Die Erhöhung von Sanierungsgeldern bei der ZVK unterliegt bei Kommunen in der Haushaltssicherung einer Kappungsgrenze. Frage 9: Welche Bausteine gehören zur Altersversorgung von tariflich Beschäftigten im Öffentlichen Bereich? a) Gesetzliche Rentenversicherung und tarifliche Zusatzversorgung b) Berufsständige Versorgungskammer Öffentlicher Dienst c) Gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung ZVK Frage 10: Hat die Unterdeckungsproblematik bei der ZVK und VBL Auswirkungen auf Kommunen und öffentliche Beteiligungsunternehmen? a) Ja. Steigende ZVK Beiträge und höheres Sanierungsgeld belasten den Haushalt. b) Keine. Der Steuerzahler oder die Gesellschafter übernehmen ja alle Risiken. c) Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Beteiligungsunternehmen haften für die korrekte Ausweisung der Unterdeckung und deren Beachtung bei Gewinnausschüttungsbeschlüssen Frage 1: Was ist eine Unterstützungskasse (UK)? a) UK ist die älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland. b) UK ist eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung. c) UK ist eine Einrichtung des paritätischen Wohlfahrtsverbandes. d) UK ist ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt in Form eines eingetragenen Vereins, einer Stiftung oder einer GmbH. e) UK ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Versorgungsträgern. Frage 2: Was für eine Art von Versorgungsversprechen kann ein Unternehmen Im Rahmen einer Unterstützungskassenzusage erteilen? a) Eine beitragsorientierte Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei Firmenfinanzierung bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bei Entgeltumwandlung. b) Eine Leistungszusage gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG. c) Eine Beitragszusage mit Mindestleistung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG. d) Eine reine Beitragszusage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG. Frage 3: Was gilt bei Entgeltumwandlung im Rahmen einer Unterstützungskassen-Zusage? a) Es gibt steuerlich keine Begrenzung, während die steuerliche geförderte Entgeltumwandlung gem. § 3 Nr. 63 EStG (z.B. in der Direktversicherung) auf 8% der der Rentenbemessungsgrenze West pro Jahr begrenzt ist. b) Bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West - oder wenn oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West Entgelt umgewandelt wird - fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. c) Steuerlich ist die Entgeltumwandlung in der Unterstützungskasse gemäß § 4d EstG nur im ersten Dienstverhältnis anerkannt. d) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stehen immer die vollen 4% der Rentenbemessungsgrenze West für steuer- und sozialabgabenfreie Entgeltumwandlung zur Verfügung – unabhängig gegebenenfalls bestehenden, firmenfinanzierten Zusagen. Frage 4: Was waren die Auslöser dafür, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst ein Recht auf Entgeltumwandlung eingeräumt wurde über den „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Eumw/VKA)“? a) Die Einführung des Punktesystems in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und die damit verbundene Absenkung des Versorgungsgrades im Rentenalter. b) Die Durchdringung der betrieblichen Altersversorgung in Unternehmen, die nicht unter einen Tarifvertrag fallen, soll erhöht werden. c) Das Absenken des Versorgungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung. d) Ein Koalitionsbeschluss der damaligen Regierung unter Kanzlerin Merkel. Frage 5: Wem ist gemäß §6 des TV-Eumw/VKA die Durchführung der Entgeltumwandlung im öffentlichen Dienst vorbehalten? a) Der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). b) Den Zusatzversorgungskassen (ZVK). c) Gerichtlich zugelassenen Rentenberatern. d) Den Unternehmen der Sparkassenversicherungsgruppen e) Versicherungsunternehmen, deren Hauptsitz sich im Umkreis von 50 Kilometern vom Firmensitz des öffentlichen Unternehmens befindet. Frage 6: In welchen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung ist ein Zuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG für die Unternehmen verpflichtend? a) Direktversicherung b) Pensionszusage (Direktzusage) c) Unterstützungskasse d) Pensionskasse Frage 7: In den bAV-Durchführungswegen nach §3 Nr. 63 EstG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) ist die steuerl. geförderte Entgeltumwandlung auf 8% der der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West pro Jahr begrenzt. Was kann das für Mitarbeitende im öffentlichen Dienst bedeuten, wenn Sie berücksichtigen, dass auch die ZVK-/VBL-Pflichtversicherung über die Direktversicherung finanziert wird und die firmenfinanzierten Beträge in der steuerlichen Betrachtung stets zuerst herangezogen werden? a) Diese Regelung im Einkommenssteuergesetz (EstG) gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Ihnen stehen stets die vollen 8% der Rentenbemessungsgrenze West für steuerfreie Entgeltumwandlung zur Verfügung. b) Der für die Entgeltumwandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibende Teil der steuerlich geförderten Entgeltumwandlung ist immer ausreichend hoch, um eine verlässliche Altersversorgung aufzubauen. c) Die Potentiale der steuerlich geförderten Entgeltumwandlung können durch die Beiträge der Unternehmen in die Zusatzversorgung zu großen Teilen oder sogar in vollem Umfang verbraucht sein. Frage 8: Welche Vorteile kann das System der Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse für kommunale und öffentliche Unternehmen bringen? a) Bei Einsatz der Unterstützungskasse können öffentliche Unternehmen die Entgeltumwandlung - im Gegensatz zur Direktversicherung - mit 100 % Wirkungsgrad für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Aufbau einer attraktiven Altersversorgung zu organisieren. b) Im Durchführungsweg Unterstützungskasse können die öffentlichen Betriebe frei entscheiden, ob und in welcher Höhe Zuschüsse gewährt werden sollen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG gilt nicht für die Unterstützungskasse). c) Können öffentliche Betriebe aus den Lohnnebenkosten-Ersparnissen sowohl die Kosten der Unterstützungskasse als auch die eines Zuschusses finanzieren, denn die öffentlichen Betriebe sparen in gleicher Höhe Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei der Entgeltumwandlung, wie die Mitarbeitenden. d) Können die Entgeltumwandlung mit Zuschüssen über das System der Unterstützungskasse als Instrument zur Personalbindung und Personalgewinnung für das Personalmanagement nutzen – steigern die Attraktivität des Unternehmens. Frage 9: Ist die Finanzierung der Zusatzversorgung über Mitgliedsbeiträge und Sanierungsgeld gesichert? a) Beiträge und Sanierungsgeld reichen völlig aus. b) Alle ZVK und VBL weise beachtliche Unterdeckungen aus. c) Bei Finanzierungslücken springt der Bund mit Steuermitteln ein. Frage 10: Müssen öffentliche Beteiligungsunternehmen eine Deckungslücke bei der ZVK in der Bilanz ausweisen? a) Bei mittelbaren Pensionsverpflichtungen führt eine Unterdeckung zur Ausweisungspflicht des Unterschiedsbetrages – zumindest im Anhang zum Lagebericht gem. Art. 28 Abs. 2 EG-HGB b) Die Größenordnung der Unterdeckung muss von einem Aktuar präzise ermittelt und eine gesonderte Pensionsrückstellung in der Bilanz ausgewiesen werden. c) Solange die ZVK nicht selbst den Betrag einfordert, muss nichts unternommen werden. Frage 1: Öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts sind a) alle kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise). b) Städte und Kreise, allerdings erst ab einer Größe von 215.000 Einwohnern. c) nur Kreise und kreisfreie Städte, weil für Gemeinden und Städte das Vergaberecht zu kompliziert ist. Frage 2: Im Vergaberecht gibt es unterschiedliche Regeln für a) Bauleistung, Lieferleistung, Dienstleistung. b) Meisterleistung, Bestleistung, Höchstleistung. c) Schlechtleistung, Nichtleistung, Fehlleistung. Frage 3: Für Dienstleistungen entscheidet der sog. Schwellenwert von € 215.000,00 netto ob, a) eine Leistung ausgeschrieben werden muss. b) für die Leistung europäisches Vergaberecht, umgesetzt im GWB und der Vergabeverordnung anwendbar ist. c) die Leistung viel zu teuer eingekauft wurde. Frage 4: Versicherungen, Vermittlungsdienste und Beratungsdienste im Bereich der Versicherung gelten vergaberechtlich als a) Lieferleistung. b) Bauleistung. c) Dienstleistung. Frage 5: Wesentliche Grundsätze des Vergaberechts sind a) das schnellste Angebot gewinnt. b) Gleichbehandlung und Transparenz. c) Ignoranz und Inkompetenz. 1 out of 5